§
1 Allgemeines - Anwendungsbereich
1. Es gelten unsere "Allgemeinen Geschäftsbedingungen".
Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen
des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Wir erkennen abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir
in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender
Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
2. Diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gelten
auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Geschäftspartner.
Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung.
3. Zur Vertretung der N.I.S. ist nur die Geschäftsführung
berechtigt. Mündliche Absprachen mit anderen Mitarbeitern sind
nur wirksam, wenn sie durch eine der vorgenannten Personen bestätigt
werden. Von anderen als den vorgenannten Personen erteilte Vorschläge
zum Vertragsabschluß sind unverbindlich, es sei denn, sie werden
durch die vorgenannten Personen bestätigt.
§
2 Vertragsschluss
1. Die vom Kunden per Internet, schriftlich, per Fax, telefonisch,
oder mündlich aufgegebene und bei der N.I.S. eingegangene Bestellung
ist bindend. Wir können den Auftrag innerhalb von 2 Wochen nach
Zugang annehmen.
2. Ein Kaufvertrag kommt erst mit der für den Vertragsinhalt
allein maßgeblichen schriftlichen Bestätigung der Bestellung
durch die N.I.S. zustande. Im übrigen kommt ein Vertrag erst
mit dem Zugang einer Abholbenachrichtigung an den Kunden oder durch
die Übersendung bzw. Übergabe der Ware zustande, wobei der
Kunde insoweit auf eine Annahmeerklärung verzichtet. Gleiches
gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
3. Die für die gekauften Produkte von der N.I.S. erstellte und
aus der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung ersichtliche Produktbeschreibung
ist Vertragsbestandteil.
4. Unwesentliche technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen
und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen
sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen bleiben
vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die N.I.S. hergeleitet
werden können. Die N.I.S. behält sich ergänzende und
spezielle Installationsanweisungen vor.
§
3 Preise
1. Sämtliche Angebote der N.I.S. sind freibleibend und unverbindlich.
2. Alle Preise verstehen sich ab Firmensitz der N.I.S. (Potsdam) zuzüglich
Fracht, ggf. Verpackung, Transportversicherung sowie der jeweils gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Zusätzliche Leistungen, z.B. Montage, Installation
und Schulung werden gemäß jeweils gültiger Preisliste
gesondert berechnet. Gleiches gilt für eventuell anfallende Zollgebühren
und alle anderen etwaigen weiteren Abgaben und Kosten.
3. Die N.I.S. ist berechtigt, irrtümlich falsch angegebene Preise
zu berichtigen. Führt die Berechtigung zu einer Preiserhöhung,
ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Die N.I.S. ist berechtigt, im Zeitraum zwischen Vertragsschluss
und vereinbartem Liefertermin die Preise anzugleichen, wenn sich die
Preise der Zulieferer, Währungsparitäten, Zölle oder
sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Kosten erhöhen.
Kaufpreiserhöhungen werden dem Kunden mitgeteilt und mit Zugang
der Mitteilung wirksam. Der Kunde kann hinsichtlich der betroffenen
Ware vor Lieferung vom Vertrag zurücktreten.
§
4 Lieferbedingungen
1. Für Lieferungen des Verkäufers ist unser Geschäftssitz
in Potsdam Erfüllungsort, es sei denn es wird etwas anderes vereinbart.
Bei Anlieferung trägt der Kunde, sofern er Unternehmer ist, die
Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter
Anweisung trägt der Kunde die Kosten.
2. Auch bei frachtfreier oder Frei-Haus-Lieferung reist die Ware auf
Gefahr des Kunden, sofern dieser Unternehmer ist. Die Wahl des Transportmittels
bleibt uns überlassen.
3. Stellt die N.I.S. nach Vertragsabschluß fest, dass die bestellte
Ware nicht mehr verfügbar ist oder aus sonstigen Gründen
nicht mehr geliefert werden kann, so ist die N.I.S. berechtigt, eine
in Qualität und Preis gleichwertige Ware bzw. Dienstleistung
anzubieten oder zu liefern.
4. Die von der N.I.S. genannten Liefertermine und -fristen sind unverbindlich,
soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart
wurde. Angegebene Tageszeiten sind jedoch stets unverbindlich. Wir
behalten uns vor, vereinbarte Termine bis spätestens 24 Stunden
vor dem Liefertermin zu verschieben. Lieferfristen beginnen mit dem
Tag der Bestellung. Sollte eine Lieferfrist von 6 Wochen nicht eingehalten
werden, so ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung in schriftlicher
Form berechtigt, vom Vertrag bzw. dem noch nicht erfüllten Teil
des abgeschlossenen Vertrages zurückzutreten.
5. Die Erfüllung des Vertrages durch N.I.S. sowie die Einhaltung
von Liefer- und Montagefristen setzen voraus:· die richtige
und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, es sei
denn, die Nichtbelieferung wäre durch uns zu vertreten; N.I.S.
verpflichtet sich, den Vertragspartner unverzüglich über
die Nichtverfügbarkeit des Gutes zu informieren und dessen Gegenleistung
unverzüglich zurückzuerstatten;· die richtige und
rechtzeitige Fertigstellung der für die Erbringung unserer Leistungen
erforderlichen Vorleistungen anderer Unternehmer bzw. Gewerke, es
sei denn, dass die nicht rechtzeitige und nicht richtige Fertigstellung
auf unserem Verschulden beruhte.
6. Die N.I.S. ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt, wenn die Teillieferung oder Teilleistung vor Fälligkeit
der Lieferverpflichtung erfolgt und bei Teillieferung oder Teilleistung
darauf hingewiesen wird und dies nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung
des Geschäftspartners führt. Liegt bei Eintritt der Fälligkeit
der Lieferverpflichtung eine Teillieferung oder Teilleistung vor,
gilt dies als Sachmangel. Eine Teillieferung oder Teilleistung ist
ausgeschlossen, sofern der Kunde zur Vermeidung von Sachmängeln
Lieferung aus einer Serie verlangen kann.
7. Soweit keine andere Lieferform vereinbart ist, erfolgt die Abholung
der Ware durch den Kunden bei der N.I.S. (Potsdam). Die Gefahr geht
auf den Kunden über, sobald die Ware an ihn übergeben worden
ist.
8. Im übrigen geht die Gefahr auf den Kunden mit der Übergabe
der Ware an den ersten Frachtführer über.
9. Bei Versand der Ware durch von N.I.S. beauftragte Frachtführer
schließt die N.I.S. generell eine Transportversicherung auf
Kosten des Kunden ab, soweit der Kunde dem nicht bei Bestellung ausdrücklich
schriftlich widerspricht.
10. Für den Fall, dass der Kunde seiner Abnahmeverpflichtung
nicht entspricht, sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit,
einen höheren tatsächlichen Schadensersatz geltend zu machen,
20% der Vertragssumme ohne Nachweis als Schadensersatz zu fordern.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder
die gewöhnlich eintretende Wertminderung überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger sei als die Pauschale.
§
5 Zahlung
1. Die Zahlung hat rein netto bar oder - soweit im Einzelfall vereinbart
- per Scheck (Verrechnungsscheck) zu erfolgen. Skontovereinbarungen
bleiben hiervon unberührt.
2. Die Lieferung an Neukunden erfolgt generell bis zur Freigabe durch
den Warenkreditversicherer der N.I.S. per Barnachnahme.
3. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen
nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderung begleicht. N.I.S. bleibt es vorbehalten, den
Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung
zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von
Sätzen 1 und 2 gerät der Kunde dann in Verzug, wenn vereinbart
ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten
Zeitpunkt gezahlt werden soll, und der Kunde nicht spätestens
bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
4. Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug,
so ist die N.I.S. berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen
in jeweils gesetzlich festgelegter Höhe zu berechnen. Der Aufwand
für Mahnungen nach Fälligkeit ist mit jeweils EUR 5,00 zzgl.
Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zu vergüten. N.I.S.
bleibt der Nachweis höherer Kosten vorbehalten.
5. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere auch bei Zahlungsverzug,
Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere
Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse auszuführen,
alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort
fällig zu stellen und, gegen Rückgabe erfüllungshalber
hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu
verlangen.
6. Rechnungen der N.I.S. gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb
von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. N.I.S.
wird den Kunden mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
7. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes
aus früheren oder anderen Verträgen der laufenden Geschäftsverbindung.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig,
als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig
oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. N.I.S. ist berechtigt, nach schriftlicher Information an den Kunden
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen angefallen, so ist die N.I.S. berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
9. Werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit
des Kunden in Frage stellen, so ist die N.I.S. berechtigt, die gesamte
zu diesem Zeitpunkt bestehende Restschuld fällig zu stellen.
Die N.I.S. ist in diesem Fall außerdem berechtigt, bei weiteren
Lieferungen Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen.
§
6 Aufrechnung/ Zurückbehaltung.
Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur dann berechtigt,
wenn seine geltend gemachten Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder von der N.I.S. als unbestritten anerkannt worden
sind.
§
7 Sachmangel
1. Sofern der Kunde die Kaufsache nicht zu dem gewöhnlichen Verwendungszweck
nutzen will, hat er die Pflicht, N.I.S. darauf hinzuweisen.
2. Der Kunde versichert, dass er mit dem Umgang mit den von der N.I.S.
angebotenen und vom Kunden erworbenen Produkten vertraut ist und daher
eine Montageanleitung oder Bedienungsanleitung - soweit dem Produkt
nicht beiliegend - nicht benötigt.
3. Es wird vermutet, dass die Kaufsache die vereinbarten Eigenschaften
aufweist, wenn sie mit der Produktbeschreibung übereinstimmt.
4. Der Kunde hat bei der Installation von Software und Hardwarekomponenten,
welche nicht von N.I.S. geliefert wurden, eine fachgerechte und den
Montage- und Installationshinweisen entsprechende Montage bzw. Installation
durchzuführen. Er hat die Hinweise der N.I.S. zur Verträglichkeit
mit der von N.I.S. gelieferten Produkte zu beachten. Die Beeinträchtigung
der Funktionsfähigkeit bei einer fehlerhaften Installation von
fremder Software oder bei Installation von fehlerhafter oder inkompatibler
Software oder ungeeigneter Hardwarekomponenten stellt keinen Sachmangel
dar.
5. Falls es aufgrund der Installation einer Hard- oder Software, die
nicht dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
entspricht, zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit
kommt, sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
6. Ein Mängelanspruch ist ausgeschlossen bei unsachgemäßer
Reparatur oder Eingriffen in die gelieferte Ware von nicht durch die
N.I.S. autorisiertem Personal, fehlerhafter Montage und Installation,
Modifizierung und Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen,
Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht dem Original entsprechen,
bei Schäden durch Blitzschlag, Strahlung, Stromausfall oder ähnliche
äußere Einwirkungen, bei direkten oder indirekten Schäden
durch Einfluss von Viren, nach Beseitigung oder Änderung technischer
Originalkennzeichen, bei Verschmutzung sowie unsachgemäßer
Nutzung oder Beanspruchung der Ware, die über das bei gewöhnlicher
Verwendung zu erwartende Maß - sofern der Kunde nicht bei Vertragsschluss
auf eine andere Verwendung hingewiesen hat - hinausgeht, seitens des
Kunden oder des Verbrauchers.
7. Ausgenommen von dem Anspruch auf Mängelbeseitigung sind Teile,
die einem natürlichen Verschleiß oder besonderer mechanischer
Beanspruchung unterliegen, wie z.B. Tastatur, Maus, Leuchten, Akkus,
Batterien, Tonerkartuschen, oder die durch Verschmutzung oder übermäßige
Beanspruchung hervorgerufen wurden.
§
8 Geltendmachung von Mängelansprüchen
1. Der Kunde, der kein Kaufmann ist, hat alle offensichtlichen Mängel,
Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich,
spätestens aber binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall
aber vor Verarbeitung, Einbau oder Verwendung schriftlich anzuzeigen.
Zur Fristwahrung bedarf es des Zuganges der schriftlichen Anzeige
bei N.I.S.. Letzteres gilt auch im Rahmen beiderseitiger Handelsgeschäfte
bezüglich der Rüge nach § 377 HGB.
2. Macht der Kunde einen Mangel geltend, so hat er uns Gelegenheit
zu geben, den Schaden selbst und/oder durch uns beauftragte Fachleute
untersuchen zu lassen . Vom Kunden beanstandete Ware darf nur mit
unserer Zustimmung durch den Kunden eingebaut oder nachgebessert werden.
3. Liegt ein Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl, sofern der Kunde
Unternehmer ist, auch zu mehrfacher Nachbesserung oder Ersatzlieferung
berechtigt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl,
kann der Kunde nach seiner Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsrechte
beanspruchen, Schadenersatz jedoch nur unter den Voraussetzungen des
§ 12 dieser AGB.
4. Die Mängelansprüche für offensichtliche Mängel
an der gelieferten Ware erlöschen spätestens 7 Tage nach
Erhalt der Ware. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt eine
Anzeigefrist von einem Jahr ab Gefahrübergang. Danach sind Mängelansprüche
ausgeschlossen. § 377 HGB bleibt unberührt.
5. Die Mängelanzeige hat unter Angabe der Lieferschein- oder
Rechnungsnummer sowie einer möglichst genauen Fehlerbeschreibung
gegenüber der N.I.S. zu erfolgen. Transportschäden, die
im Zusammenhang mit der Nichtverwendung der Originalpackung stehen,
schließen Mängelansprüche aus.
6. Zur Befriedigung von jeglichen Mängelansprüchen ist die
N.I.S. nur dann verpflichtet, wenn die Kaufpreissumme gezahlt wurde
und keine sonstigen Zahlungen offen stehen. Der Anspruch auf Abwendung
der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch anderweitige
Sicherheitsleistung ist ausgeschlossen.
7. Wünscht der Kunde, dass Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln
an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden sollen, so kann
die N.I.S. diesem Verlangen entsprechen.
8. Sofern eine andere als die bestellte Ware oder die bestellte Ware
in mehrfacher Menge geliefert wird, erstattet die N.I.S. dem Kunden
den Rechnungsbetrag zurück, nachdem die Ware vollständig
und unversehrt eingegangen ist. Transportaufträge zur Beförderung
der bei der N.I.S. erworbenen Sache werden ausschließlich durch
die N.I.S. auf eigene Rechnung ausgelöst.
9. Produkte, die durch den Kunden unsachgemäß verpackt
worden sind, werden nach der Reparatur ordnungsgemäß verpackt.
Dem Kunden wird hierfür eine entsprechende Verpackungspauschale
berechnet.
10. Wird ein Mängelanspruch grob fahrlässig oder vorsätzlich
ohne Rechtsgrund geltend gemacht, berechnet die N.I.S. dem Kunden
eine Testpauschale von EUR 25,00 zuzüglich Mehrwertsteuer in
gesetzlicher Höhe. Für Computer werden in diesem Fall EUR
50,00 zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe in Rechnung
gestellt, jeweils zuzüglich Transport- und Verpackungskostenpauschale.
Der Nachweis höherer Aufwendungen bleibt N.I.S. vorbehalten.
11. Die Haftung für den Verlust von Daten bei der Durchführung
der Nacherfüllung ist ausgeschlossen. Der Kunde hat für
die Datensicherung selbst Sorge zu tragen.
§
9 Nacherfüllung
Für die Prüfung der Frage, ob die vom Kunden gewünschte
Nacherfüllung nach § 439 BGB nur mit unverhältnismäßigen
Kosten im Sinne des § 439 Abs. 3 S. 1 BGB verbunden ist, darf
N.I.S. eine Dauer von 2 Werktagen in Anspruch nehmen.
§
10 Regelungen bei Weiterverkauf durch unseren Kunden an Verbraucher
1. Im Verhältnis zwischen dem an Verbraucher weiterverkaufenden
Kunden und N.I.S. sind wir berechtigt, die Mängelansprüche
des Verbrauchers selbst zu befriedigen. Der Kunde hat die vom Verbraucher
als mangelhaft bezeichnete Sache entgegenzunehmen und N.I.S. über
den Gewährleistungsanspruch umfassend zu informieren. N.I.S.
lässt die Sache auf eigene Kosten abholen und liefert die Sache
in mangelfreiem Zustand oder eine mangelfreie Sache an den Kunden
zurück. Der Kunde hat die Sache dem Verbraucher auszuhändigen.
Aufwendungen des Kunden werden mit pauschal 5 € inkl. gesetzlicher
Mehrwertsteuer gegen Rechnungslegung ersetzt, § 478 Abs. 4 S.
1 BGB. Weitergehende Aufwendungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, mit dem Verbraucher folgendes zu vereinbaren:
Für die Prüfung der Frage, ob die vom Verbraucher gewünschte
Nacherfüllung nach § 439 BGB nur mit unverhältnismäßigen
Kosten im Sinne des § 439 Abs. 3 S. 1 BGB verbunden ist, darf
der Kunde eine Dauer von 2 Werktagen in Anspruch nehmen.
3. Der Kunde ist zudem verpflichtet, den Verbraucher auf folgendes
hinzuweisen: · Die Rechte des Verbrauchers für den Fall
des Abschlusses eines Fernabsatzvertrages, insbesondere das gesetzliche
Rücktritts- und Widerrufsrecht des Verbrauchers; · Die
Rechte des Verbrauchers für den Fall des Abschlusses eines Haustürgeschäftes,
insbesondere das Rücktritts- und Widerrufsrecht; · Die
Rücknahme der Ware erfolgt nur in der jeweiligen Originalverpackung.
· Die Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen.
Der Verbraucher hat für die Datensicherung selbst Sorge zu tragen.
4. Verletzt der Kunde seine Aufklärungs- und Hinweispflicht gegenüber
dem Verbraucher, können die hierdurch dem Kunden entstehende
Nachteile nicht gegenüber der N.I.S. geltend gemacht werden.
§
11 Öffentliche ÄußerungenÖffentliche
Äußerungen des Kunden im Sinne des § 434 Abs. 1 S.
3 BGB über Produkte, die Gegenstand einer Liefervereinbarung
zwischen Kunden und der N.I.S. sind oder werden, sind für die
N.I.S. nur dann verbindlich, wenn die öffentlichen Äußerungen
hinsichtlich der inhaltlichen Aussage zuvor schriftlich abgestimmt
sind. Anderenfalls können Abweichungen des Produkts von der öffentlichen
Aussage nicht als Mangel angesehen werden.
§
12 Haftungsbeschränkung
1. Schadensersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sind sowohl gegenüber
der N.I.S. als auch gegenüber deren gesetzlichen Vertretern,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen ausgeschlossen,
soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln
vorliegt.
2. Für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere
für entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter und den Verlust
von Daten wird die Haftung ausgeschlossen.
3. Die N.I.S. haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen,
dass infolge technischer Mängel möglicherweise vom Kunden
abgegebene Kaufangebote nicht bei der N.I.S. eingehen oder dort nicht
berücksichtigt werden.
4. Soweit die N.I.S. zur Haftung verpflichtet ist, wird diese der
Höhe nach begrenzt auf das Zweifache des Auftragswertes, höchstens
jedoch auf einen Betrag von 12.500,00 €.
5. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen
Vorschriften, spätestens jedoch 6 Monate ab Gefahrübergang.
6. Sofern die N.I.S. auf Grund höherer Gewalt, Unmöglichkeit
oder sonstiger von ihr nicht zu vertretender Umstände vom Vertrag
zurücktritt, können ihr gegenüber keine Schadensersatzansprüche
geltend gemacht werden.
§
13 Eigentumsvorbehalt
1. Die N.I.S. behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware
bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Sollte
der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommen, ist die N.I.S. berechtigt,
die Ware zurückzuverlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
Der Kunde verpflichtet sich, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung
pfleglich zu behandeln.
2. Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Insoweit erlangt die
N.I.S. einen Miteigentumsanteil. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Er tritt seine künftigen
Forderungen aus dieser Weitergabe an die N.I.S. zur Sicherheit ab,
welche diese Abtretung annimmt. Hinsichtlich weitergegebener Miteigentumsanteile
gilt dies entsprechend der Höhe des Verkaufswertes des Anteils.
Auf Verlangen muss der Kunde Namen und Anschrift der betreffenden
Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche
der N.I.S. mitteilen.
3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware
ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware
muss der Kunde auf das Eigentum von N.I.S. hinweisen und diese unverzüglich
schriftlich benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist die N.I.S. berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen
und gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des
Kunden gegenüber Dritter zu verlangen. Diese Rechte der N.I.S.
bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt
sind. In der Rücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware
durch die N.I.S. liegt kein Vertragsrücktritt.
§
14 Gerichtsstand
Soweit der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
ist Potsdam ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis zwischen der N.I.S. und dem Kunden
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
§
15 Datenverarbeitung und Datenschutz
1. Die N.I.S. speichert über den Kunden personenbezogene Daten
mit automatischer Datenvereinbarung.
2. Die N.I.S. wird die anlässlich von Bestellungen anfallenden
Kundendaten lediglich im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bestellung
erheben, bearbeiten, speichern oder sonst nutzen.
§
16 Schlussbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und alle abgeschlossenen
Verträge zwischen der N.I.S. und dem Kunden gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist
Deutsch. Eine Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
2. Die Nichtausübung eines Rechts durch die N.I.S. gemäß
diesen Geschäftsbedingungen bedeutet kein Verzicht auf die künftige
Geltendmachung dieses Rechts.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder
eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein
oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten
sich die Partner, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame
zu vereinbaren, die soweit rechtlich möglich dem mit der unwirksamen
Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung
der im Vertrag zum Ausdruck gekommen Interessen der Partner am nächsten
kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Vertragsparteien
nicht vorhergesehene Lücke aufweist.